KFZ-Unfall: Ihre Rechte als Geschädigter
Wer schuldlos in einen PKW-Unfall verwickelt wird, sollte seine Rechte kennen.
Zunächst: Man darf die Werkstatt, in der man sein Auto reparieren lassen will selbst auswählen. Markengebundene Fachbetriebe garantieren eine einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Außerdem kann man einen Sachverständigen eigener Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragen. Die Kosten für das Gutachten muss die Versicherung des Unfallschuldigen übernehmen. Ausnahme: Bagatellschäden bis ca. 500 € - hier muss die Reparaturkalkulation der Fachwerkstatt reichen. Anhand dieses Kostenvoranschlags kann auch mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden, wenn man sein Fahrzeug nicht reparieren lassen will.
Während des schadenbedingten Fahrzeugausfalls kann man einen Mietwagen beanspruchen. Vor der Anmietung aber die Preise vergleichen. Der Versicherer des Unfallgegners muss nämlich keine überhöhten Mietwagenkosten erstatten.
Wer kein Ersatzfahrzeug braucht, kann stattdessen Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, kann man sein Fahrzeug trotzdem reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 25 % übersteigen.
Lässt man einen Totalschaden nicht mehr beheben, hat man Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs. In diesem Fall kann der Versicherer die in dem Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer abziehen.
Mit der Durchsetzung seiner Ansprüche darf man übrigens einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Hier zeigt es sich wie wichtig die Rechtsschutz Versicherung ist, die Sie hoffentlich über unser Büro abgeschlossen haben.
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