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Brandauer Versicherungsmakler

Gerichtsurteile


Haftung der Aufsichts­pflichtigen

Aufsichtspflicht: Rechtslage unklar (18.02.2005)

Eltern sein ist anstrengend. Schön, wenn Deutschlands Richter wenigstens über die haftungs­rechtlichen Fragen der Erziehung einig wären.

Doch die Urteile fallen sehr unterschiedlich aus - mit dem üblichen Nord-Süd-Gefälle. In Oldenburg entschied jetzt das Oberlandesgericht (Az. 1 U 73/04), dass Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzen, wenn sie ihren neunjährigen Sohn allein im öffentlichen Verkehr Rad fahren lassen. Der hatte durch leichtsinnige Fahrweise einen Autofahrer zum Ausweichen gezwungen, dabei wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Kinder unter zehn Jahren laut Bürgerlichem Gesetzbuch seit 2002 im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mehr für fahrlässig angerichtete Schäden haften. Schade nur, dass das nicht überall so gesehen wird:

Im bayrischen Schwabach hatte eine Mutter ihrer siebeneinhalbjährigen Tochter erlaubt, nach dem Supermarktbesuch den Einkaufswagen über den Parkplatz zum Auto zu schieben. Plötzlich konnte das Kind nicht mehr lenken und schrammte an einem geparkten Auto entlang. Dessen Eigentümer forderte von der Mutter Schadenersatz für das zerkratzte Blech. Der Amtsrichter gab ihm Recht (Az. 5 C 0328/03). Es sei zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, einem über sieben Jahre alten Kind einen Einkaufswagen anzuvertrauen, allerdings müssten die Eltern dann besonders Acht geben - zum Beispiel dadurch, dass sie selbst zwischen Einkaufswagen und geparkten Fahrzeugen liefen, um notfalls sofort eingreifen zu können. Die Mutter hatte dies nicht getan und muss als Erziehungsberechtigte nun für den Autoschaden aufkommen. In jedem Fall auf der sicheren Seite sind Eltern, die eine Haftpflichtpolice besitzen - den im Rahmen der Familien­haftpflicht sind die Kinder ohne Mehrkosten mitversichert.