Photovoltaik-/Solaranlagenversicherung
Die Wohngebäudeversicherung beinhaltet normalerweise die klassischen Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Soweit Ihre Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade des Wohngebäudes fest installiert wurde, wird Sie im versicherungstechnischen Sinne zum Gebäudebestandteil und ist
(nach Absprache - nicht immer automatisch) über die Wohngebäudeversicherung versicherbar. Soweit die Anlage ebenerdig auf Ihrem Grundstück montiert wurde, ist in der Regel eine Abstimmung mit dem jeweiligen Gebäudeversicherer erforderlich.
Wird eine Solaranlage erst nachträglich auf ein bestehendes Gebäude bzw. Grundstück installiert, so muss der Gebäudeversicherer informiert werden. Aufgrund der Summen-/Gefahrenerhöhung wird je nach Versicherer ein entsprechender Beitragszuschlag fällig. Versäumt der Betreiber die Anmeldung, so kann es im Schadenfall zu einer Unterversicherung kommen und der Versicherer ist unter Umständen leistungsfrei.
Die Wohngebäudedeckung bietet Versicherungsschutz in dem beschriebenen Umfang. Darüber hinaus beinhaltet die Solarversicherung eine Art "Vollkaskoschutz". Abgesichert sind neben den Naturgefahren u. a. auch Gefahren, die von Menschen ausgehen wie beispielsweise Vandalismus, Diebstahl und Sabotage. Außerdem sind technische Gefahren mitversichert, beispielsweise Schäden durch Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, Schäden durch Kurzschluss, Induktion oder Überspannung.
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Welche Anlagen können versichert werden?
- Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung
- Thermische Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung sowie Raumheizung
Die Photovoltaikanlagenversicherung ersetzt bei zerstörten oder Abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Neuwert), bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Neben den Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung im Schadenfall können zusätzliche Aufwendungen die Energiebilanz schmälern. So beispielsweise, wenn Kosten für die Anmietung von Gerüsten und Arbeitsbühnen anfallen, weil die auf dem Dach befindlichen Solarmodule getauscht und danach entsorgt werden müssen. Desweiteren können auch Schadensuch-, Bewegungs-, Schutz-, und Luftfrachtkosten sowie Kosten für Maurer- und Stemmarbeiten anfallen. Bei der Solar-(Sach)versicherung sind diese Kosten bis jeweils 2.500, € beitragsfrei mitversichert.
Besonderheit Photovoltaik - Ausfallkostenversicherung
Solaranlagen sollen vor allem eines. Sie sollen sich bezahlt machen! Das können sie aber nur, wenn sie immer funktionieren. Was aber, wenn die Investition in den Fortschritt zum Rückschritt wird, wenn unvorhersehbare, im Rahmen der Solar-(Sach)versicherung gedeckte Schadenereignisse Stillstandszeiten nach sich ziehen? Keine Sorge! Die Ausfallkostenversicherung für Photovoltaikanlagen übernimmt in solchen Fällen die weggefallene Einspeisevergütung des Gesetzgebers.
WICHTIG: Haftpflichtversicherung für Photovoltaikanlagen
Eines haben die oben beschriebenen Versicherungsdeckungen alle gemeinsam. Der mögliche Höchstschaden ist begrenzt durch den Wert der Photovoltaikanlage bzw. die Einspeisevergütung des Gesetzgebers und ist damit in gewisser Hinsicht kalkulierbar. Anders sieht es aus mit Schadenersatzforderungen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Betrieb Ihrer Solaranlage stehen. Niemand kann genau sagen, wie hoch der Dritten entstandene Schaden im Einzelfall wäre.
Um einschätzen zu können, welcher Deckungsschutz und welche Versicherungssummen angemessen sind, sollten Sie Ihren Versicherungsvertrag überprüfen.
Bei einer auf dem eigenen Gebäude installierten, nicht unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlage (thermische Solaranlage oder Photovoltaik-"Inselanlage" zur Eigennutzung)
kann Versicherungsschutz im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim bzw. im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für Mehrfamilienhäuser,
beantragt werden (nicht automatisch).
Bei der Stromeinspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens durch eine Photovoltaikanlage handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit, die nicht über die Privat- oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Diese Deckungslücke können wir Ihnen schließen durch eine Betreiber-Haftpflichtversicherung.
Die Betreiber-Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich bei allen unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlagen, soweit eine Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung entweder nicht vorhanden ist oder bei einem anderen Versicherer verbleiben soll.
- Das Bauherrenrisiko: Bereits während der Montagephase besteht für den Solaranlagenbetreiber das Risiko der Schädigung Dritter, beispielsweise durch mangelhafte Absicherung des Baugrundstückes. Derartige Bauherrenrisiken sind allerdings nur versicherbar unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben wurden
- Die Verkehrssicherungspflicht: Der Betreiber einer Solaranlage hat in der Regel die Verkehrssicherungspflicht für die Anlage. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, muss die Anlage so angebracht sein, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht. Wer ist aber schon davor gefeit, da§ sich trotz aller Sicherungsmaßnahmen Teile der Anlage vom Dach lösen, herunterfallen und ein Kfz beschädigen oder einen Passanten verletzen?
- Das Haftungsrisiko: Durch Einleitung von Strom in das Netz eines EVU Neben der Verkehrssicherungspflicht besteht bei Photovoltaikanlagen ein Haftungsrisiko durch das Einleiten von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens (EVU). Die Haftung des Betreibers wird durch § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) geregelt. Sind keine abweichenden Regelungen getroffen worden, haftet demnach der Betreiber für Schäden durch schädigende Rückwirkungen auf das Eigentum des Netzbetreibers bzw. des EVU und deren Tarifkunden grundsätzlich in unbegrenzter Höhe
- Das Umweltschadenrisiko: Soweit es durch den Betrieb einer Solaranlage zu Umweltschäden kommt, können hohe Schadenersatzforderungen Dritter entstehen. Dies ist beispielsweise denkbar bei Feuer- oder Explosionsschäden, die durch die Solaranlage ausgelöst werden
Im Schadenfall stellt die Versicherung den Anlageneigentümer/Betreiber von Schadenersatzansprüchen frei und übernimmt
- die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe die Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
- die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen
Kommt es zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten.
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