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Brandauer Versicherungsmakler

 Uwe Brandauer  Produkte  Versicherungen für Gebäudeeigentümer 

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Haus- und Grundbesitzer Haftpflicht


Genauso wie in der Privat-Haftpflicht haften Sie gemäß §§ 836 - 838 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Besitzer bzw. Eigentümer eines Hauses, eines bebauten oder unbebauten Grundstückes, o.ä. per Gesetz unbegrenzt.

Damit Sie auch dann bestens abgesichert sind, wenn durch Ihr Haus oder Ihr Grundstück ein Schaden entsteht, helfen wir mit Rat und Tat.

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Gewässerschaden­haftpflicht


Auch hier haften Sie gemäß §§ 836 - 838 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Besitzer bzw. Eigentümer eines Öltanks oder anderer gewässer­schädlichen Anlagen unbegrenzt.

Damit Sie auch dann bestens abgesichert sind, wenn durch Ihren Tank ein Schaden entsteht, helfen wir mit Rat und Tat. arrow_forward Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und fordern Sie Angebote an

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Bauherrenhaftpflicht


Auch hier haften Sie gemäß §§ 836? 838 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Bauherr bzw. Eigentümer eines im Bau befindlichen Hauses unbegrenzt.
Diese Versicherung schützt Sie vor Schäden aus der Haftung als Bauherr. Die Bauherren­haftpflicht-Versicherung schützt den Bauherren - auch vor unberechtigten Ansprüchen! Mitversichert ist für die Dauer der Bauzeit die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Nach Prüfung der Deckungs- und Haftungsfrage übernimmt der Versicherer die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche (Wiedergutmachung des Schadens in Geld) bzw. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche (ggf. auch die Führung eines Rechtsstreits).

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Wohn­gebäude­versiche­rungen


Wohngebäude stellen einen beträchtlichen Wert dar. Auf ein Haus zu sparen, dauert meist viele Jahre. Es zu verlieren, vielleicht nur wenige Minuten. Kommt es zu Schäden, sind meist hohe Summen fällig - teure Reparaturen oder sogar Totalverlust der eigenen vier Wände. Schützen Sie sich deshalb vor den möglichen finanziellen Folgen durch unsere Wohngebäude­versicherung.

Mit unserer Wohngebäude­versicherung genießen Sie den vielfachen Schutz. Versichert ist das komplette Wohngebäude gegen Schäden durch:
Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz unbemannter Flugkörper), Leitungswasser, Sturm- und Hagel und soweit möglich auch Elementarschäden

So kann ein Gebäudeschaden aussehen. Wichtig: Aufräumungskosten, da alles SONDERMÜLL ist!
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© Uwe Brandauer
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© Uwe Brandauer
Der richtige Schutz für Ihr Haus: Ihr Gebäude ist im Schadenfall zum Neuwert versichert. Um eine Unter­versicherung zu vermeiden ist es wichtig, die zutreffende Versiche­rungssumme zu ermitteln, damit Ihr Gebäude optimal abgesichert ist. Wir helfen Ihnen bei der Wertermittlung.

Nutzen Sie spezielle Vorteile unseres Deckungskonzeptes bei Neuabschluss:
  • Aufräumungskosten für zerstörte Gebäude
  • Graffitischäden
  • Aufräumkosten (Sturm) für Bäume.
  • Wasser aus Aquarien und Wasser aus Wasserbetten werden Leitungswasser gleichgestellt
  • Klima-,Wärmepumpen-,Solaranlagen gelten mitversichert
  • Mitversicherung von Zu- und Ableitungsrohren auf dem Grundstück
  • Mitversicherung von Mietverlusten möglich
uvm.

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Feuer-Rohbau-Versicherungen


Dies ist die Versicherung für die Rohbauphase Ihres Hauses. Wenn man diese Versicherung in Verbindung mit einer Wohngebäude­versicherung mit beantragen, bekommen Sie bei den meisten Versicherern die Feuer-Rohbauver­sicherung kostenlos.

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Bauleistung/Bauwesen Versicherungen


Diese Versicherung wird als Bauleistungs­versicherung oder oft auch als Bauwesen­versicherung bezeichnet und schützt Sie vor Schäden als Bauherr nach dem § 7 im Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Gemäß VOB hat der Bauhandwerker für das nicht abgenommene Gewerk nach einem Schaden erneuten finanziellen Anspruch für die erneute Erstellung. Die Bauleistungs­versicherung ist zu vergleichen mit der Kranken­versicherung bzw. Vollkasko­versicherung für Ihr Bauvorhaben.

Dafür kann der Architekt/Bauherr dem Handwerker für seinen Gewerkanteil entsprechend einen Beitragsanteil im Umlageverfahren von der Rechnung abziehen. In der Regel werden in der Anlage der Bauausschreibung dann die anteilig umzulegenden Kosten, wie Bauschutt­container und Bauleistungs­versicherung (durchschnittlich mit je 2 bis 4 %o), vom Architekten aufgeführt. Leider wird häufig diese Umlage versäumt.

Besondere Einschlüsse, die mitversichert werden können:
  • inklusive Diebstahl von fest eingebauten Teilen
  • inklusive Feuerschäden
  • inklusive Elementarereignisse

Besondere Risiken, die bei Antragsstellung genannt werden müssen:
  • Pfahl-, Brunnen- oder Senkkasten Gründung
  • Baugrubenumschließung (Berliner Verbau, Schlitzwände o.ä.)
  • Wasserhaltung
  • Geklebte oder geschweißte wasserdruckhaltende Abdichtungen
  • Mitversicherung für Schäden an Altbauten
  • Baustellen im Bereich von Gewässern

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Photovoltaik-/Solaranlagen­versicherung


Die Wohngebäude­versicherung beinhaltet normalerweise die klassischen Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Soweit Ihre Solaranlage auf dem Dach oder an der Fassade des Wohngebäudes fest installiert wurde, wird Sie im versicherungstechnischen Sinne zum Gebäudebestandteil und ist (nach Absprache - nicht immer automatisch) über die Wohngebäudeversicherung versicherbar. Soweit die Anlage ebenerdig auf Ihrem Grundstück montiert wurde, ist in der Regel eine Abstimmung mit dem jeweiligen Gebäude­versicherer erforderlich.

Wird eine Solaranlage erst nachträglich auf ein bestehendes Gebäude bzw. Grundstück installiert, so muss der Gebäude­versicherer informiert werden. Aufgrund der Summen-/Gefahrenerhöhung wird je nach Versicherer ein entsprechender Beitrags­zuschlag fällig. Versäumt der Betreiber die Anmeldung, so kann es im Schadenfall zu einer Unterversicherung kommen und der Versicherer ist unter Umständen leistungsfrei.

Die Wohngebäude­deckung bietet Versicherungs­schutz in dem beschriebenen Umfang. Darüber hinaus beinhaltet die Solarversicherung eine Art "Vollkaskoschutz". Abgesichert sind neben den Naturgefahren u. a. auch Gefahren, die von Menschen ausgehen wie beispiels­weise Vandalismus, Diebstahl und Sabotage. Außerdem sind technische Gefahren mitversichert, beispielsweise Schäden durch Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits­einrichtungen, Schäden durch Kurzschluss, Induktion oder Überspannung. arrow_forward Aktuelle Blitzzahlen über Deutschland - es sind mehr als Sie denken

Welche Anlagen können versichert werden?
  • Photovoltaik­anlagen zur Stromerzeugung
  • Thermische Solaranlagen zur Brauchwasser­erwärmung sowie Raumheizung

Die Photovoltaikanlagen­versicherung ersetzt bei zerstörten oder Abhanden gekommenen Sachen den Versiche­rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Neuwert), bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten. Neben den Kosten für Reparatur oder Ersatzbeschaffung im Schadenfall können zusätzliche Aufwendungen die Energiebilanz schmälern. So beispielsweise, wenn Kosten für die Anmietung von Gerüsten und Arbeits­bühnen anfallen, weil die auf dem Dach befindlichen Solarmodule getauscht und danach entsorgt werden müssen. Desweiteren können auch Schadensuch-, Bewegungs-, Schutz-, und Luftfracht­kosten sowie Kosten für Maurer- und Stemmarbeiten anfallen. Bei der Solar-(Sach)versicherung sind diese Kosten bis jeweils 2.500,– € beitrags­frei mitversichert.

Besonderheit Photovoltaik - Ausfallkosten­versicherung
Solaranlagen sollen vor allem eines. Sie sollen sich bezahlt machen! Das können sie aber nur, wenn sie immer funktionieren. Was aber, wenn die Investition in den Fortschritt zum Rückschritt wird, wenn unvorhersehbare, im Rahmen der Solar-(Sach)versicherung gedeckte Schadenereignisse Stillstandszeiten nach sich ziehen? Keine Sorge! Die Ausfallkostenversicherung für Photovoltaik­anlagen übernimmt in solchen Fällen die weggefallene Einspeisevergütung des Gesetzgebers.

WICHTIG: Haftpflicht­versicherung für Photovoltaikanlagen
Eines haben die oben beschriebenen Versicherungsdeckungen alle gemeinsam. Der mögliche Höchstschaden ist begrenzt durch den Wert der Photovoltaikanlage bzw. die Einspeisevergütung des Gesetzgebers und ist damit in gewisser Hinsicht kalkulierbar. Anders sieht es aus mit Schadenersatz­forderungen Dritter, die im Zusammenhang mit dem Betrieb Ihrer Solaranlage stehen. Niemand kann genau sagen, wie hoch der Dritten entstandene Schaden im Einzelfall wäre.
Um einschätzen zu können, welcher Deckungsschutz und welche Versicherungs­summen angemessen sind, sollten Sie Ihren Versicherungs­vertrag überprüfen.
Bei einer auf dem eigenen Gebäude installierten, nicht unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlage (thermische Solaranlage oder Photovoltaik-"Inselanlage" zur Eigennutzung) kann Versicherungsschutz im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung für ein selbstgenutztes Eigenheim bzw. im Rahmen der Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht­versicherung für Mehrfamilienhäuser, beantragt werden (nicht automatisch).

Bei der Stromeinspeisung in das Netz eines Energieversorgungs­unternehmens durch eine Photovoltaikanlage handelt es sich jedoch grundsätzlich um eine unternehmerische Tätigkeit, die nicht über die Privat- oder Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgedeckt ist. Diese Deckungslücke können wir Ihnen schließen durch eine Betreiber-Haftpflicht­versicherung.

Die Betreiber-Haftpflicht­versicherung empfehlen wir grundsätzlich bei allen unternehmerisch betriebenen Photovoltaikanlagen, soweit eine Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht­versicherung entweder nicht vorhanden ist oder bei einem anderen Versicherer verbleiben soll.
  • Das Bauherrenrisiko: Bereits während der Montagephase besteht für den Solaranlagenbetreiber das Risiko der Schädigung Dritter, beispielsweise durch mangelhafte Absicherung des Baugrundstückes. Derartige Bauherrenrisiken sind allerdings nur versicherbar unter der Voraussetzung, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben wurden
  • Die Verkehrssiche­rungspflicht: Der Betreiber einer Solaranlage hat in der Regel die Verkehrssiche­rungspflicht für die Anlage. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, muss die Anlage so angebracht sein, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht. Wer ist aber schon davor gefeit, da§ sich trotz aller Sicherungsmaßnahmen Teile der Anlage vom Dach lösen, herunterfallen und ein Kfz beschädigen oder einen Passanten verletzen?
  • Das Haftungsrisiko: Durch Einleitung von Strom in das Netz eines EVU Neben der Verkehrssiche­rungspflicht besteht bei Photovoltaik­anlagen ein Haftungsrisiko durch das Einleiten von Strom in das Netz eines Energieversorgungs­unternehmens (EVU). Die Haftung des Betreibers wird durch § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AvBEltV) geregelt. Sind keine abweichenden Regelungen getroffen worden, haftet demnach der Betreiber für Schäden durch schädigende Rückwirkungen auf das Eigentum des Netzbetreibers bzw. des EVU und deren Tarifkunden grundsätzlich in unbegrenzter Höhe
  • Das Umweltschadenrisiko: Soweit es durch den Betrieb einer Solaranlage zu Umweltschäden kommt, können hohe Schadenersatz­forderungen Dritter entstehen. Dies ist beispielsweise denkbar bei Feuer- oder Explosionsschäden, die durch die Solaranlage ausgelöst werden

Im Schadenfall stellt die Versicherung den Anlageneigentümer/Betreiber von Schadenersatz­ansprüchen frei und übernimmt
  • die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe die Verpflichtung zum Schadenersatz besteht)
  • die Befriedigung berechtigter Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Schadenersatz­forderungen

Kommt es zum Rechtsstreit, führt der Haftpflichtversicherer den Prozess und trägt die Kosten.

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Rechtsschutzversicherungen


Speziell für Ihr Gebäude gibt es darauf abgestimmte Rechtsschutz Versicherungen. Ebenso auch für die Vermietung von Wohnungen oder Häuser.

Ohne den fachkundigen Rat eines Anwalts ist die Rechtssuche für den Laien oft ein schwieriges, wenn nicht gar aussichtsloses Unterfangen. Hinzu kommt noch, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren immens steigern, bzw. gesteigert haben. arrow_forward (mehr Info hier)

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