arrow_forward Download Allgemeine Geschäftsbedingungen
Laufzeit des Maklerauftrages
Der Maklervertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der Auftraggeber verpflichtet sich die Beendigung des Maklervertrages bei den jeweiligen Versicherungsunternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Vermittler bestimmt wird, diesem die zukünftige Betreuung übertragen wird und die Korrespondenz gegenüber dem bisherigen Versicherungsmakler eingestellt wird.
Läuft der Maklervertrag weniger als ein Jahr, kann der Makler für seine Dienstleistungen ein Honorar, das sich aus der in seinem Büro ausgehängten, aktuellen Dienstleistungspreistabelle ergibt, verlangen, mindestens jedoch eine Geschäftsgebühr von 200,- EUR.
Haftung / Verjährung
- Die Haftung des Versicherungsmaklers für von ihm verursachte Vermögensschäden des Auftraggebers wird im Falle seiner fahrlässigen Pflichtverletzung auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million Fünfhunderttausend) begrenzt.
- Es wird ferner die Haftung des Versicherungsmaklers für Vermögensschäden des Auftraggebers bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der daneben stehenden Betreuungs- und Verwaltungspflichten, insbesondere die Unterstützung des Kunden bei der Abwicklung von Leistungsansprüchen im Schadenfall auf 1,5 Millionen Euro (in Worten: Eine Million Fünfhunderttausend) begrenzt.
- Für Vermögensschäden, die dem Auftraggeber infolge fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Versicherungsmakler nicht.
- Diese Haftungsbeschränkungen nach den Absätzen 1. bis 3. gelten nicht, soweit die Haftung des Versicherungsmaklers
- auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers beruht,
- oder auf einer Verletzung der §§ 60, 61 VVG beruht,
- oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
Weisungsgebundenheit
Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, die Versicherer nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen werden an Versicherer oder sonstige Dritte nicht weitergegeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Abtretungsausschluss
Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Makler. Der Abtretungsausschluss gilt nicht, wenn die berechtigten Belange des Auftraggebers an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Maklers an dem Abtretungsausschluss überwiegen. Diese Regelung findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung; die Regel des § 354a HGB bleibt unberührt.
Erklärungsfiktion
Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Versicherungsmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat und er von dem Versicherungsmakler mit dem Änderungsschreiben explizit darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.
Rechtsnachfolge
Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weiteren Versicherungsmakler (natürliche oder juristische Person), beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses ein. Er erklärt sich damit einverstanden, dass in einem solchen Falle die für die Vermittlung und Betreuung von zukünftigen bzw. bestehenden Verträgen erforderlichen Informationen und Unterlagen weitergegeben werden.
Bevor eine Vertragsübernahme erfolgen darf, wird der Auftraggeber mit hinreichendem zeitlichem Vorlauf informiert und erhält die Möglichkeit einer Vertragsübernahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu widersprechen und den Maklervertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen.
Information zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz
Wir sind bereit am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Schlussbestimmungen
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Versicherungsmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Es findet deutsches Recht Anwendung.
Esslingen, den 12. Februar 2023
gez. Uwe Brandauer