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Brandauer Versicherungsmakler

arrow_forward Download Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Laufzeit des Makler­auftrages
Der Makler­vertrag ist auf un­be­stim­mte Zeit ge­schlos­sen und kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Ein­haltung von Fristen ge­kündigt werden, ansonsten mit einer Frist von einem Monat. Der Auftrag­geber ver­pflichtet sich die Be­endigung des Makler­vertrages bei den jeweiligen Versicherungs­unternehmen anzuzeigen, damit ein neuer Ver­mit­tler be­stim­mt wird, diesem die zu­künftige Be­treuung über­tragen wird und die Korres­pondenz gegen­über dem bisherigen Ver­sicherung­smakler ein­ge­stellt wird. Läuft der Makler­vertrag weniger als ein Jahr, kann der Makler für seine Dienst­leistungen ein Honorar, das sich aus der in seinem Büro aus­ge­hängten, aktuel­len Dienst­leistungs­preis­tabelle ergibt, ver­langen, mindestens jedoch eine Geschäfts­gebühr von 200,- EUR.

Haftung / Ver­jährung
  1. Die Haft­ung des Ver­siche­rungs­mak­lers für von ihm ver­ur­sachte Ver­mögens­schäden des Auftrag­gebers wird im Falle seiner fahr­läs­sigen Pflicht­ver­letzung auf 1,5 Mill­ionen Euro (in Wor­ten: Eine Mil­lion Fünf­hundert­tausend) be­grenzt.
  2. Es wird ferner die Haft­ung des Ver­sich­erungs­makl­ers für Ver­mögens­schäden des Auftrag­gebers bei fahr­lässigen Pflicht­ver­letzungen der da­neben stehenden Betreu­ungs- und Verwaltungs­pflichten, ins­besondere die Unter­stützung des Kunden bei der Ab­wicklung von Leistungs­ansprüchen im Schaden­fall auf 1,5 Mil­lionen Euro (in Worten: Eine Mil­lion Fünf­hundert­tausend) be­grenzt.
  3. Für Ver­mögens­schäden, die dem Auf­trag­geber infolge fahr­lässiger Ver­letzung von Neben­pflichten ent­stehen, haftet der Ver­siche­rungs­makler nicht.
  4. Diese Haftungs­be­schränkungen nach den Absätzen 1. bis 3. gelten nicht, soweit die Haftung des Ver­siche­rungs­maklers
    • auf einer vor­sätz­lichen oder grob fahr­lässigen Pflicht­ver­letzung des Ver­sich­erungs­maklers beruht,
    • oder auf einer Ver­letzung der §§ 60, 61 VVG beruht,
    • oder auf einer Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sundheit beruht.
Weisungs­gebunden­heit
Der Ver­siche­rungs­makler ver­pflichtet sich, die Ver­siche­rer nur ent­sprechend der Weis­ungen des Auf­trag­gebers zu in­formieren. Darüber hin­aus­gehende Infor­mationen werden an Ver­siche­rer oder sonstige Dritte nicht weiter­ge­geben, soweit dies ge­setzlich zu­lässig ist.

Ab­tretungs­aus­schluss
Sämt­liche sich aus diesem Ver­trags­ver­hältnis er­gebenden Rechte oder An­sprüche des Auf­trag­gebers gegen den Makler sind nicht über­tragbar, ab­tretbar oder be­lastbar, es sei denn, es handelt sich um rechts­kräftig fest­gestellte An­sprüche oder einen auf Geld ge­richteten An­spruch des Auf­trag­gebers gegen den Makler. Der Abtretungs­ausschluss gilt nicht, wenn die be­rechtigten Be­lange des Auf­traggebers an der Ab­tret­barkeit des Rechts das schützens­werte Interesse des Maklers an dem Abtretungs­ausschluss über­wiegen. Diese Regel­ung findet ge­gen­über Verbrauchern keine An­wendung; die Regel des § 354a HGB bleibt un­berührt.

Erklärungs­fiktion
Der Auf­trag­geber nimmt Än­derungen dieser Ge­schäfts­be­dingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter druck­technischer Her­vorhebung die Änder­ungen der all­ge­meinen Ge­schäfts­be­dingungen schrift­lich durch den Ver­sicherungs­makler an­ge­zeigt worden sind, der Auf­trag­geber inner­halb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Änderungen keinen Wider­spruch gegen die Änderung ein­gelegt hat und er von dem Ver­siche­rungs­makler mit dem Änderungs­schreiben explizit darauf hin­ge­wiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

Rechts­nach­folge
Der Auftrag­geber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertrags­über­nahme durch einen anderen oder weiteren Ver­siche­rungs­makler (natür­liche oder jurist­ische Per­son), bei­spielsw­eise durch Ver­kauf oder Er­weiterung des Makler­hauses ein. Er er­klärt sich damit ein­ver­standen, dass in einem solchen Falle die für die Ver­mittlung und Be­treuung von zu­künftigen bzw. be­stehenden Ver­trägen er­forderlichen In­format­ionen und Unter­lagen weiter­gegeben werden.

Bevor eine Vertrags­übernahme erfolgen darf, wird der Auftrag­geber mit hin­reichendem zeit­lichem Vorlauf informiert und erhält die Möglich­keit einer Ver­trags­über­nahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu wider­sprechen und den Makler­vertrag außer­ordentlich und frist­los zu kündigen.

Infor­mation zur Teil­nahme am Streit­beilegungs­ver­fahren gemäß § 36 Ver­braucher­streit­beteiligungs­gesetz
Wir sind bereit am Streit­bei­legungs­ver­fahren vor fol­genden Ver­braucher­schlichtungs­stellen teil­zu­nehmen:
Ver­sicherungs­ombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, www.versicherungs­ombudsmann.de

Schluss­be­stim­mungen
Sollte eine Regelung dieser Ver­ein­barung un­wirk­sam sein oder werden oder sich eine Regelungs­lücke heraus­stellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat viel­mehr er­gänzend durch eine Regelung zu er­folgen, die dem be­ab­sichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt.

Erfüllung­sort und Gerichts­stand für alle sich aus diesem Ver­trag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Ver­siche­rungs­maklers, soweit beide Ver­trags­parteien Kauf­leute oder eine juri­stische Person des öffent­lichen Rechts sind. Es findet deut­sches Recht An­wendung.


Esslingen, den 12. Februar 2023


gez. Uwe Brandauer