KFZ-Unfall: Die Schadensmeldung
Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadensersatz direkt von der Autohaftpflichtversicherung des Unfallschuldigen verlangen; er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.
Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrstüchtig und befindet sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungsgesellschaft des Schädigers in ihrer Nähe, so lassen Sie am einfachsten dort den Schadenumfang feststellen.
Sie können aber den Wagen auch zur nächstgelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann die Versicherung auf, den Unfallschaden umgehend begutachten zu lassen.
Damit Sie die Reparaturkosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahme-Erklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparaturkosten nicht vorzuschießen, und die Unfallregulierung wird beschleunigt.
Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollte eine Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Hier zeigt sich, wie wichtig eine Rechtsschutz-Versicherung ist
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Ist der
Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.
Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um die Uhr unter:
Zentralruf der Autoversicherer
Telefon: 040 / 300 330 300
Ist der Schädiger
im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 7040
Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
- Namen und Anschrift des Schädigers
- amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ)
- Namen und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karten vorlegen)
Legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei und nennen Sie Adressen von Zeugen
Wenn der
Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 30 18 0 70 70
Bei Schäden durch nicht versicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2,5 Mio. € für Personenschäden, bis zu 7,5 Mio. € bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 1 Mio. € für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen:
- Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt
- Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 500 € (Selbstbehalt) liegen
- Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist
Eigene Haftpflichtversicherung benachrichtigen: Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Autohaftpflichtversicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verantwortlich.
Ansprüche gegen Dritte: Denken Sie daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflichtversicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
- Kaskoversicherung
- Insassenunfallversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Schutzbriefversicherung
- Private Unfall- oder Lebensversicherung
- Arbeitgeber
- Gesetzliche oder private Krankenversicherung
- Gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung
- Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.
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