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Brandauer Versicherungsmakler

 Uwe Brandauer  Für Kunden  KFZ Unfall: Was ist zu tun? Die Schadensmeldung  

KFZ-Unfall: Die Schadens­meldung


Nach einem Unfall kann der Autofahrer den Schadens­ersatz direkt von der Autohaft­pflichtver­sicherung des Unfall­schuldigen verlangen; er ist also nicht darauf angewiesen zu warten, bis der Verursacher den Schaden meldet.

Setzen Sie sich sofort telefonisch oder schriftlich mit der örtlichen Niederlassung der gegnerischen Versicherung in Verbindung. Ist der Wagen nach dem Unfall noch verkehrs­tüchtig und befindet sich eine Schaden-Schnelldienst-Station der Versicherungs­gesellschaft des Schädigers in ihrer Nähe, so lassen Sie am einfachsten dort den Schadenumfang feststellen.

Sie können aber den Wagen auch zur nächst­gelegenen Vertrags- oder Fachwerkstatt bringen bzw. abschleppen lassen. Fordern Sie dann die Versicherung auf, den Unfallschaden umgehend begut­achten zu lassen.

Damit Sie die Reparatur­kosten nicht bei Abholung des Fahrzeugs aus eigener Tasche vorschießen müssen, verlangen Sie von der Werkstatt oder, falls dort nicht vorhanden, von der Versicherung eine Reparatur­kosten-Übernahme-Erklärung. Liegt diese der Werkstatt vor, so rechnet sie direkt mit der Versicherung ab. Sie brauchen dann die Reparatur­kosten nicht vorzuschießen, und die Unfall­regulierung wird beschleunigt.

Wurde bei dem Unfall eine Person nicht nur geringfügig verletzt oder sogar getötet, dann sollte eine Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt werden. Hier zeigt sich, wie wichtig eine Rechtsschutz-Versicherung ist

arrow_forward Rechtsschutz-Angebots­anforderungs­formular (arrow_forward Rechtshinweis)

Ist der Haftpflicht­versicherer des Schädigers nicht bekannt, so können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.

Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um die Uhr unter:
img/schaden/zentralruf.gif Zentralruf der Autoversicherer
Telefon: 040 / 300 330 300

Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:

Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 7040

Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:

  • Namen und Anschrift des Schädigers
  • amtliches Kennzeichen seines Wagens (möglichst auch Marke und Typ)
  • Namen und Anschrift seiner Autoversicherung (wichtig: Doppel oder Fotokopie der grünen bzw. rosaroten Karten vorlegen)
  • Unfalltag, Unfallort

Legen Sie Ihrem Schreiben eine Unfallskizze bei und nennen Sie Adressen von Zeugen

Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflicht­versichert ist oder der Schaden vorsätzlich und wider­rechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 30 18 0 70 70

Bei Schäden durch nicht versicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindest­deckungssumme (bis zu 2,5 Mio. € für Personenschäden, bis zu 7,5 Mio. € bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 1 Mio. € für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Ein­schränkungen:
  • Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagen­kosten) werden nicht ersetzt
  • Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 500 € (Selbstbehalt) liegen
  • Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist

Eigene Haftpflicht­versicherung benachrichtigen: Wenn Sie sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner über die Regulierung nicht einigen können, melden Sie den Schaden umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, Ihrer Autohaft­pflichtver­sicherung, auch wenn Sie glauben, der andere sei allein verant­wortlich.

Ansprüche gegen Dritte: Denken Sie daran, dass für Unfallfolgen nicht allein die Haftpflicht­versicherung eintritt. Je nach Lage des Falles müssen Sie informieren:
  1. Kaskoversicherung
  2. Insassen­unfallver­sicherung
  3. Rechtsschutz­versicherung
  4. Schutzbrief­versicherung
  5. Private Unfall- oder Lebensver­sicherung
  6. Arbeitgeber
  7. Gesetzliche oder private Krankenver­sicherung
  8. Gesetzliche Renten- oder Unfallver­sicherung
  9. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob noch weitere Stellen zu informieren sind.

HINWEIS: Dieser Artikel wurde sorgfältig verfasst. Wir übernehmen jedoch ausdrücklich - Keine Haftung - sowohl für den Inhalt als auch für die Richtigkeit der Aussagen.